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Änderung § 2 WpPGebV vom 21.07.2019

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§ 2 WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 2 WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) 1 Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. 2 Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. 4 Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. 5 Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

 
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