Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung



(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.

(2) 1Nach Eingang einer Europäischen Schutzanordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständigkeit. 2Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zuständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.

(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anordnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervollständigung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 EUGewSchVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EUGewSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUGewSchVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EUGewSchVG Zuständigkeitskonzentration (vom 18.08.2021)
... In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht ...
§ 6 EUGewSchVG Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
... Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind: a) Name, Anschrift ...