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§ 7 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
(1) 1Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.
(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht
- 1.
- die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und
- 2.
- die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11382/a189833.htm