§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
1Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. 2Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.
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