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§ 11 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Aufhebung der Europäischen Schutzanordnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unverzüglich auf.
(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme auch aufheben, wenn
- 1.
- die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,
- 2.
- die zugrunde liegende Europäische Schutzanordnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert worden ist und das Gericht eine Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder
- 3.
- ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wird.
(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11382/a189837.htm