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§ 12 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beachtung von § 9 Absatz 1 ab.
(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder Nummer 2 versagt werden könnte.
(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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Zitierungen von § 12 EUGewSchVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EUGewSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUGewSchVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EUGewSchVG Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
... Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder 3. ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des ...
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