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Abschnitt 3 - EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
- 2.
- geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
- 3.
- gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 15 Verfahren
1Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. 2Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
1Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk
- 1.
- sich die gefährdende Person aufhält oder
- 2.
- die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 18. August 2021
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.
(2) 1Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.
(3) 1Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. 2Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu verbinden. 3Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. 4Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.
(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. 3Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.
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