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§ 6 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 6 Registrierungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu stellen. 2Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen. 3Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Logistik und Mobilität gestellt haben. 4Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind. 5Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität
- 1.
- bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,
- 2.
- bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 6 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MautSysG Registrierungsvoraussetzungen (vom 01.10.2021)
... Registrierung erfolgt auf Antrag, wenn der Anbieter nach Maßgabe des § 6 , auch in Verbindung mit § 7, nachweist, dass er 1. seinen Sitz oder eine ...
§ 7 MautSysG Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen (vom 09.03.2023)
... Voraussetzungen des § 5 bedeutsam sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ... des Anbieters mindestens alle zwei Jahre durchgeführtes Audit zu erbringen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat ...
§ 8 MautSysG Erhebung von Gebühren und Auslagen
... die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der ...
§ 12 MautSysG Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze (vom 09.03.2023)
... bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023)
... Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7, b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der ... Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 festzulegen, 2. im Hinblick auf das ...
Zitat in folgenden Normen
Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 9 MRegV Gewähr für Zuverlässigkeit (vom 09.03.2023)
... Person nach Absatz 2 als nicht zuverlässig gilt. In den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 7 Absatz 2 ist die Voraussetzung nach § 5 Nummer 7 des Mautsystemgesetzes ...
§ 11 MRegV Gebühren und Auslagen (vom 09.03.2023)
... Für die Registrierung nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes sowie die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach ...
Anlage MRegV (zu § 11)
... als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes 1.400 bis 10.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... den §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1, 3 und 5, Absatz 2 und 3 , in § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 9 Absatz 2, § 12 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 144 2. DSAnpUG-EU Änderung des Mautsystemgesetzes
... vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 2. ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... ob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) ...
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