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§ 21 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 21 Mautdienstregister
(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:
- 1.
- mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu
- a)
- der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,
- b)
- den verwendeten Mauttechnologien,
- c)
- den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,
- d)
- den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,
- 2.
- Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und
- 3.
- Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.
(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.
(4) 1Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 21 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MautSysG Gebietsvorgaben (vom 09.03.2023)
... an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des ...
§ 16 MautSysG Befugnisse und Pflichten der für die Mauterhebung zuständigen Behörden (vom 09.03.2023)
... Werden Änderungen hinsichtlich der im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 gespeicherten Daten eines Mautsystems erforderlich, so hat die zuständige Behörde des ...
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023)
... a) die erforderlichen Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 , b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und ... b) die Verfahrensregelungen, Überprüfungsfristen und Aktualisierungsintervalle zu § 21 Absatz 2 sowie c) die Mitteilungspflichten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität ... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Kommission nach § 21 Absatz 4 zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ...
Zitat in folgenden Normen
Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 MautRegV Anwendungsbereich
... und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des ...
§ 2 MautRegV Datenübermittlung (vom 09.03.2023)
... Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach 1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes , einschließlich der a) Bezeichnung der Behörde, b) ... der Behörde, b) Anschrift, c) Internetadresse, 2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, ... 2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes , einschließlich a) Firmenbezeichnung, b) Name des gesetzlichen ... f) Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes ...
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 ...
§ 4 MautRegV Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters (vom 09.03.2023)
... dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer ... Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. Die ...
§ 6 MautRegV Bekanntmachung des Mautdienstregisters (vom 09.03.2023)
... Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite. (2) Änderungen des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Satz 3, Absatz 2 und 4 , § 24 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2, § 27 Absatz 4 und 5, § 31 Absatz 1 Nummer 2 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 144 2. DSAnpUG-EU Änderung des Mautsystemgesetzes
... ersetzt. 2. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 21 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603
Artikel 1 2. MautRÄndG Änderung des Mautsystemgesetzes
... an das Bundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, dass die Zulassung von Anbietern oder die Wiederholung von Teilen des ... und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
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