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§ 24 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 24 Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
(1) Das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht verboten, beschränkt oder behindert werden, wenn diese Komponenten das CE-Zeichen tragen oder für sie eine EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt.
(2) 1Hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität Grund zu der Annahme, dass Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen und in Verkehr gebracht worden sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder 3 oder des § 25 nicht erfüllen werden, so kann es das weitere Inverkehrbringen dieser Komponenten untersagen oder einschränken oder ihre Rücknahme oder ihren Rückruf anordnen. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponenten nicht übereinstimmend sind, weil
- 1.
- die technischen Spezifikationen nicht ordnungsgemäß angewandt wurden oder
- 2.
- die technischen Spezifikationen ungeeignet sind.
(3) 1Erfüllen Interoperabilitätskomponenten, die das CE-Zeichen tragen, nicht die Anforderungen des § 22 Absatz 2 oder Absatz 3, verlangt das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Interoperabilitätskomponente entsprechend den geltenden Vorschriften herzustellen. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität unterrichtet die Kommission und die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hiervon.
(4) 1Das Produktsicherheitsgesetz bleibt unberührt. 2Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und die nach dem Produktsicherheitsgesetz zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über die im Hinblick auf Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Erkenntnisse und getroffenen Maßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 24 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 34 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes
... 3, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und Satz 3, Absatz 2 und 4, § 24 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 , § 27 Absatz 4 und 5, § 31 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, § 33 Satz 2 Nummer 2 ...
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