Tools:
Update via:
§ 26 - Mautsystemgesetz (MautSysG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1980 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
| |
Geltung ab 13.12.2014; FNA: 9290-17 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 26 Liste gesperrter Fahrzeuggeräte
(1) 1Jeder zugelassene Anbieter darf zu Zwecken der Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 Listen führen, in denen er die von ihm gesperrten Fahrzeuggeräte seiner Nutzer aufführt. 2Die zugelassenen Anbieter und die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden dürfen für die Listen folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln, soweit dies für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist:
- 1.
- Identifikationsnummer des Nutzers, dem das gesperrte oder entsperrte Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
- 2.
- Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes, zu dem eine Sperr- oder Entsperrmeldung vom Anbieter vorliegt,
- 3.
- Informationen zur Gültigkeit eines Eintrags,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem der Anbieter eine Sperrung oder Entsperrung ausgelöst hat,
- 5.
- Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
- 6.
- Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde,
- 7.
- eine im System des Anbieters eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze vom Datentyp „Sperr- oder Entsperrinformation".
(2) Ist den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden von einem zugelassenen Anbieter eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte im Sinne des Absatzes 1 zugegangen, haftet der Anbieter nicht für durch die Verwendung solcher gesperrten und in der Liste enthaltenen Fahrzeuggeräte noch angefallene Maut.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie die zugelassenen Anbieter sind verpflichtet, die Anzahl der Einträge in der Liste gesperrter Fahrzeuggeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung zu vereinbaren.
Text in der Fassung des Artikels 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
Frühere Fassungen von § 26 MautSysG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 144 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 MautSysG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 MautSysG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MautSysG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 MautSysG Befugnisse und Pflichten der für die Mauterhebung zuständigen Behörden (vom 09.03.2023)
... 23 Absatz 2 nachgewiesen wurde und die nicht auf einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte nach § 26 aufgeführt sind. (3) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 144 2. DSAnpUG-EU Änderung des Mautsystemgesetzes
... 3 wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt. 4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11386/a189897.htm