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Änderung § 21 MautSysG vom 09.03.2023

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§ 21 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 21 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Mautdienstregister


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität führt und aktualisiert das nationale elektronische Mautdienstregister (Mautdienstregister). 2 Das Mautdienstregister enthält folgende Angaben:

1. mautpflichtige Streckennetze mit Angaben zu

a) der jeweils für die Erhebung der Maut zuständigen Behörde,

b) den verwendeten Mauttechnologien,

c) den Gebietsvorgaben für das mautpflichtige Streckennetz nach § 9,

d) den Anbietern, die zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 zugelassen oder nach § 11 Absatz 1 beschränkt zugelassen sind, wobei anzugeben ist, um welche Art der Zulassung es sich handelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Anbieter, die beim Bundesamt für Güterverkehr registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und



2. Anbieter, die beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registriert sind sowie die Schlussfolgerungen des regelmäßigen Audits nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und

3. Name und Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.



3 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck in den Fällen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Satz 2 Nummer 2 den Namen des gesetzlichen Vertreters des Anbieters zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 4 Das in Satz 3 genannte Datum ist unverzüglich zu löschen, wenn es im Einzelfall für die Führung des in Satz 1 genannten Registers nicht mehr erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister bei Bedarf, insbesondere auf der Basis der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3.

(3) Das Mautdienstregister ist im Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.

vorherige Änderung

(4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Güterverkehr der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Güterverkehr dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.



(4) 1 Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität der Kommission elektronisch das Mautdienstregister in nicht personenbezogener Form. 2 Abweichungen zwischen den Daten der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelten Mautdienstregister bezüglich der Situation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilt das Bundesamt für Logistik und Mobilität dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mit.

(heute geltende Fassung)