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Änderung § 3 MautSysG vom 01.10.2021
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§ 3 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 3 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Europäischer elektronischer Mautdienst | |
(Text alte Fassung) (1) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe des Absatzes 2 so zu betreiben, dass der europäische elektronische Mautdienst (Mautdienst) ermöglicht wird. (2) Die elektronischen Mautsysteme von Bund und Ländern müssen den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11), entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der europäische elektronische Mautdienst ist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der Maut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen Streckennetzen auf Grundlage eines einzigen Vertrags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Mautdienst). 2 Der Mautdienst wird von Anbietern erbracht, die den Nutzern durch einen Vertrag Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennetzen gewähren, die Maut des Mautschuldners an die für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung haben. (2) Bund und Länder haben ihre elektronischen Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht wird. |
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