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Änderung § 20 MautSysG vom 01.10.2021

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§ 20 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 20 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Buchführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ist ein zugelassener Anbieter zugleich von einer für die Erhebung von Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörde mit der Mauterhebung beauftragt, hat er zusätzlich zum Jahresabschluss Segmentberichte für die Tätigkeit als zugelassener Anbieter und für die Tätigkeit der Mauterhebung aufzustellen. 2 Ein Segmentbericht besteht aus einer auf die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten begrenzten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. 3 Auf die Aufstellung der Segmentberichte sind die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Anbieters geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4 Die Segmentberichte sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen.

(2) Die Buchführungssysteme für
die Tätigkeiten nach Absatz 1 sind voneinander getrennt zu halten, sodass eine eindeutige Bewertung von Kosten und Nutzen im Zusammenhang mit dem Erbringen mautdienstbezogener Leistungen vorgenommen werden kann.

(Text neue Fassung)

1 Betreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung von Quersubventionen ihre Buchführung so gestalten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten möglich ist. 2 Sie haben dazu in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden. 3 Die Informationen über die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen Gericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 4 Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rechnungslegung bleiben unberührt.