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Änderung § 36 MautSysG vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. MautRÄndG am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 36 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603 |
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(Text alte Fassung) § 36 (neu) | (Text neue Fassung)§ 36 Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut |
(1) 1 Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. 2 In dem Informationsschreiben werden angegeben: 1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung, 2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie 3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung. (2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln 1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder 2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. |
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