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Änderung § 29 MautSysG vom 25.11.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 3. MautRÄndG am 25. November 2023 und Änderungshistorie des MautSysGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 MautSysG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung | § 29 MautSysG n.F. (neue Fassung) in der am 25.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Organisation der Vermittlungsstelle und Kostentragung | |
(1) Die Vermittlungsstelle besteht aus einem Spruchkörper nach Absatz 2 und der Geschäftsstelle nach Absatz 3. (2) 1 Der Spruchkörper besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers sowie Beisitzern, wobei jede Streitpartei für jeden Vermittlungsfall einen Beisitzer zu benennen hat. 2 Der Vorsitzende des Spruchkörpers muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. 3 Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Spruchkörpers gehören 1. die Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Spruchkörpers, 3. die Einholung von Informationen nach § 30 Absatz 2 und 4. der Austausch von Informationen nach § 28 Absatz 6. (3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und einem Sekretariat; der Vorsitzende des Spruchköpers ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Sekretariates. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Parteien tragen jeweils die Kosten des von ihnen benannten Beisitzers. 2 Die übrigen Kosten der Vermittlungsstelle trägt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. |
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