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Änderung § 13 MessEV vom 03.11.2021
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§ 13 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.11.2021 geltenden Fassung | § 13 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 03.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten | |
(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre. |
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