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Änderung § 13 MessEV vom 16.08.2017

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§ 13 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 13 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten


(Text neue Fassung)

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten


vorherige Änderung

(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät angebracht sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.



(1) 1 Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. 2 Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. 3 Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) 1 Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die erforderlichen Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. 2 Satz 1 ist anzuwenden auf Gewichtstücke, sofern andernfalls die Messrichtigkeit beeinträchtigt wäre.


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