Tools:
Update via:
Änderung § 57 MessEV vom 31.01.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. MessEVÄndV am 31. Januar 2024 und Änderungshistorie der MessEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 57 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.01.2024 geltenden Fassung | § 57 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 31.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt, 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet, | |
(Text alte Fassung) 3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Messgeräts aktualisiert, | (Text neue Fassung) 3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert, |
4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht, 5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, 6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, 7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, 8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11398/al193879-0.htm