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Änderung Anlage 5 MessEV vom 16.08.2017
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Anlage 5 MessEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung | Anlage 5 MessEV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 5 (zu § 11 Absatz 2) Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen | |
1. Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend genannte Hersteller oder Einführer: 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von Fotografie möglich): 5. Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält. | |
(Text alte Fassung) 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zugrunde gelegt wurden: 7. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden: 8. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden: 9. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen. 10. Zusatzangaben: | (Text neue Fassung) 6. Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des § 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zugrunde gelegt wurden: 7. Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden: 8. Soweit beteiligt: Angabe der Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer) und Angabe ihrer Mitwirkung und der von ihr ausgestellten Bescheinigungen. 9. Zusatzangaben: |
Unterzeichnet für und im Namen von ………………. (Ort, Datum der Ausstellung) (Name, Funktion, Unterschrift) |
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