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Unterabschnitt 1 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer

Unterabschnitt 1 Staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 42 Antrag und Anerkennung



(1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für

1.
die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes,

2.
die Befundprüfung der in Nummer 1 bezeichneten Messgeräte im Sinne des § 39 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes und

3.
die EG-Ersteichung von Messgeräten.

(2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(3) 1Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn

1.
die Prüfstelle die Voraussetzungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt und

2.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind.

2Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.

(4) 1Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 2In der Anerkennung sind zu benennen:

1.
die Messgerätearten, für die die Prüfstelle tätig werden darf, und

2.
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen und Befundprüfungen vorgenommen werden dürfen.




§ 43 Anforderungen an die Prüfstelle



(1) 1Der Träger der Prüfstelle muss rechtsfähig, die Prüfstelle soll rechtsfähig sein. 2Ist die Prüfstelle nicht selbst rechtsfähig, muss sie als organisatorisch selbständige Einheit so eingerichtet und unterhalten werden, dass eine sach- und fachgerechte Eichung und Befundprüfung gewährleistet ist.

(2) 1Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Eichung und Befundprüfung sach- und fachgerecht durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Eichungen und Befundprüfungen auswirken könnte und insbesondere von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Eichungen und Befundprüfungen haben. 2Die Unparteilichkeit der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals ist sicherzustellen. 3Die Prüfstelle muss eine dementsprechende Verpflichtungserklärung der obersten Leitung des Trägers der Prüfstelle vorweisen. 4Die Vergütung der Prüfstellenleitung und des Eich- und Prüfpersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Eichungen oder Befundprüfungen oder nach deren Ergebnissen richten.

(3) 1Der zu erwartende Umfang der Prüftätigkeit muss die Einrichtung der Prüfstelle rechtfertigen. 2Die Prüfstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Eichung und Befundprüfung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3Die Prüfstelle muss für die Eichung und die Prüftätigkeiten sowie für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie tätig werden will, über Folgendes verfügen:

1.
über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Eichung und der Befundprüfung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2.
über Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Eichung und die Prüftätigkeiten durchgeführt werden, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

3.
über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Eichung und den Prüftätigkeiten verbunden sind, einschließlich Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Die Prüfstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Eichung und Befundprüfung zuständig sind,

1.
eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Eich- und Prüftätigkeiten qualifiziert, für die die Prüfstelle tätig werden will,

2.
über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Eich- und Prüfverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Eichungen und Befundprüfungen durchzuführen,

3.
angemessene Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen, die die Messgeräte nach §§ 7 oder 8 zu erfüllen haben, sowie der geltenden harmonisierten Normen, der geltenden normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten Normen und Spezifikationen,

4.
Kennzeichnungen, Bescheinigungen, Protokolle und Berichte erstellen können, die als Nachweis für durchgeführte Eichungen und Prüftätigkeiten dienen.

(5) Die Prüfstelle unterhält ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht und das eine eindeutige Trennung zwischen den Aufgaben, die die Prüfstelle im Rahmen der Anerkennung wahrnimmt und den übrigen Aufgaben sicherstellt.


§ 44 Haftpflichtversicherung der Prüfstelle



(1) Die Haftpflichtversicherung, die die Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes abzuschließen hat, ist zur Deckung folgender Schäden bestimmt:

1.
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Prüfstelle ergeben und

2.
Schäden, für die die Prüfstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen genommen werden und für die gesamte Dauer der Anerkennung der Prüfstelle bestehen.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann die Haftung nur für die folgenden Ersatzansprüche ausschließen:

1.
Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers oder

2.
Ersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fristen.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000 Euro.

(5) Es kann ein Selbstbehalt bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme vereinbart werden.