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Änderung § 245f BauGB vom 07.07.2023

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§ 245f BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung
§ 245f BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027.

(heute geltende Fassung) 

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