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Änderung § 245f BauGB vom 07.07.2023
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§ 245f BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung | § 245f BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2023 geltenden Fassung durch B. v. 08.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 245f Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung | |
(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 ist § 6 Absatz 4 in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde nach dem 7. Juli 2023 eingegangen ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauweisen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Auswirkungen der Änderungen der §§ 3, 4, 4a und 200 zur Digitalisierung und die Änderung des § 6 zur Fristverkürzung auf die Bauleitplanverfahren bis zum 31. Dezember 2027. |
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