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Änderung § 224 BauGB vom 20.09.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 224 BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung
§ 224 BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 20.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung


(Text neue Fassung)

§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen



1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

(Textabschnitt unverändert)

1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,

vorherige Änderung

2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie

3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116

hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.



2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1,

3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.