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Änderung § 224 BauGB vom 20.09.2013
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§ 224 BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.09.2013 geltenden Fassung | § 224 BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 20.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 |
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(Text alte Fassung) § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung | (Text neue Fassung)§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen | 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, | |
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. | 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1, 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie 4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 hat keine aufschiebende Wirkung. 2 § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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