Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 212a BauGB vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StEntwErlG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des BauGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 212a BauGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 212a BauGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316

(Textabschnitt unverändert)

§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text alte Fassung)

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.


 
Anzeige