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Änderung § 6a BauGB vom 13.05.2017
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§ 6a BauGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.05.2017 geltenden Fassung | § 6a BauGB n.F. (neue Fassung) in der am 13.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1057 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet |
(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. |
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