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Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (HaagÜbkGeStuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Geltung ab 01.10.2015, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2015 AVAG § 1, § 34, § 58 (neu)

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen

§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:

a)
Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b)
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen."

3.
In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter „jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten" ersetzt.

4.
Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

„Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen

§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln

(1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."


Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2015 RPflG § 20, mWv. 19. Dezember 2014 § 25a

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;".

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

2.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „sowie Absatz 2" werden gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2015 GKG § 22, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57" die Angabe „oder § 58" eingefügt.

2.
In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 1110 ZPO" die Wörter „oder nach § 58 AVAG" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2015 RVG § 19

In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 57" die Angabe „oder § 58" eingefügt.


Artikel 5 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2014 GNotKG § 6, § 23, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften," durch die Wörter „Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt.

2.
§ 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;".

3.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wörter „Bei einer Betreuung" durch die Wörter „In Betreuungssachen" ersetzt.

b)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.1.1:

Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist."

c)
Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren."

d)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.6.1:

In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."

e)
In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist.

(2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers."


Artikel 6 Änderung des Altersteilzeitgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 AltTZG § 15i (neu)

Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt:

 
„§ 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen."


Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB III § 89, § 131a, § 133, § 142

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat."

2.
In § 131a Nummer 2 wird die Angabe „2014" durch die Angabe „2019" ersetzt.

3.
In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2018" ersetzt.

4.
In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe „2014" durch die Angabe „2015" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten


Artikel 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 23. Juni 2015 (BGBl. I S. 1034) ist der Tag des Inkrafttretens der 1. Oktober 2015.
**)
Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2014.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles