Tools:
Update via:
Änderung § 20 SAG vom 06.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RiG am 6. November 2015 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 20 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. 2 Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn 1. das Institut potentiell systemgefährdend ist, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. 2 Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn 1. das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist, |
2. das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt, | |
3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt, 4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro oder 5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Befreiung gefährdet wird. 3 Ein Institut ist potentiell systemgefährdend, wenn sein Ausfall oder die Gefahr seines Ausfalls eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 auslösen kann. 4 Bei Instituten, die nicht potentiell systemgefährdend sind, wird vermutet, dass durch die Befreiung nach Satz 1 die Erreichung der Abwicklungsziele nicht gefährdet wird. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans. | 3. der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder 4. das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro. 3 Satz 2 gilt entsprechend für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans. |
(2) 1 Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. 2 Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. 3 Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. 4 Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt. (3) 1 Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. 2 Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen. (4) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die Anforderungen der §§ 12 bis 18 für die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen Institute, die von der Befreiung betroffen sind, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 19 zu erfüllen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al0-51641.htm