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Änderung § 62 SAG vom 06.11.2015

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§ 62 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 62 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute


(1) 1 Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn

(Text alte Fassung)

1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist;

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und

3. 1 die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt. 2 Als alternative Maßnahmen kommen in Betracht:

a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines Institutssicherungssystems oder

b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes.

2 Die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes ist keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen.

(Text neue Fassung)

1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist,

2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und

3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wobei als andere Maßnahmen in Betracht kommen:

a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems,

b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder

c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.

2 Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist

1. die
vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38,

2. die vorhergehende Anwendung
von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder

3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4.


(2) 1 Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. 2 Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind.