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Änderung § 72 SAG vom 01.01.2018

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§ 72 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 72 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Grundsätze der Bewertung


(1) Die Bewertung hat sich auf vorsichtige Annahmen zu stützen, insbesondere auch in Bezug auf Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten hinsichtlich der Vermögenswerte des Instituts.

(2) 1 Bei der Bewertung darf nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, eine Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank oder eine Liquiditätshilfe einer Zentralbank zu nicht marktüblichen Konditionen hinsichtlich Besicherung, Laufzeit und Verzinsung gewährt werden könnte. 2 Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.

(3) Bei der Bewertung muss berücksichtigt werden, dass

(Text alte Fassung)

1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes verlangen kann;

(Text neue Fassung)

1. die Abwicklungsbehörde für den Erlass einer Abwicklungsanordnung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erheben sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes verlangen kann;

2. der Restrukturierungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen berechnen kann, die dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach den §§ 6 bis 6b des Restrukturierungsfondsgesetzes gewährt werden.



(heute geltende Fassung)