Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 137a SAG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 137a SAG, alle Änderungen durch Artikel 3 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 137a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 137a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


(Text neue Fassung)

§ 137a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige