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Änderung § 142 SAG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 142 SAG, alle Änderungen durch Artikel 3 FMSANeuOG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 142 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 142 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 142 Abzugsmöglichkeit | |
(Text alte Fassung) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: | (Text neue Fassung) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden: |
1. von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach § 111 Absatz 2 schuldet oder 2. von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft. |
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