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Änderung § 49d SAG vom 28.12.2020
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§ 49d SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung | § 49d SAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Text alte Fassung) § 49d (neu) | (Text neue Fassung)§ 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten |
(1) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein global systemrelevantes Institut oder einen Teil eines global systemrelevanten Instituts handelt, besteht aus 1. den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und 2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 für dieses Unternehmen festgelegt wurde. (2) Die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung an ein in der Union ansässiges bedeutendes Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts besteht aus 1. den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und 2. der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde für dieses bedeutende Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in den §§ 49f und 159 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen. (3) 1 Die Abwicklungsbehörde legt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 fest, wenn die in Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in § 49c genannten Bedingungen zu erfüllen. 2 Die Festlegung erfolgt in der Höhe, die erforderlich ist, um die Erfüllung der Bedingungen nach § 49c sicherzustellen. (4) Besteht die Gruppe des global systemrelevanten Instituts aus mehreren Abwicklungseinheiten, berechnet die Abwicklungsbehörde den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des § 50 Absatz 2 für jede Abwicklungseinheit und für das Mutterunternehmen in der Union, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des global systemrelevanten Instituts. (5) 1 Zusammen mit der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, ist eine Begründung einschließlich einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 genannten Elemente vorzulegen. 2 Die Entscheidung wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen eines global systemrelevanten Nicht-EU-Instituts geltende Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen. |
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