Tools:
Update via:
Änderung § 62 SAG vom 30.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 SAG, alle Änderungen durch Artikel 10 KrZwMGEG am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 62 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 62 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute | |
(1) 1 Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Institut liegen vor, wenn 1. das Institut in seinem Bestand gefährdet ist, 2. die Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre und 3. die Bestandsgefährdung sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht ebenso sicher durch andere Maßnahmen als durch Abwicklungsmaßnahmen beseitigen lässt, wobei als andere Maßnahmen in Betracht kommen: | |
(Text alte Fassung) a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines Institutssicherungssystems, | (Text neue Fassung) a) Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Maßnahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems, |
b) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere Maßnahmen des frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4. 2 Keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist 1. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38, 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4. (2) 1 Die Aufsichtsbehörde stellt nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde stellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörde die Bestandsgefährdung des Instituts fest. 2 Zu diesem Zweck stellen sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde auf Anforderung gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für diese Feststellung erforderlich sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11403/al189015-0.htm