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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben
§ 1 - Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung (GeflVerbBeschränkV)
V. v. 22.12.2014 BAnz AT 22.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Geltung ab 23.12.2014 bis 31.03.2015; FNA: 7831-14-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 23.12.2014 bis 31.03.2015; FNA: 7831-14-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Untersuchung
(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken.
(2) Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung V. v. 18. Januar 2015 BAnz AT 19.01.2015 V1 m.W.v. 20. Januar 2015
Frühere Fassungen von § 1 GeflVerbBeschränkV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.01.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung vom 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GeflVerbBeschränkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GeflVerbBeschränkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflVerbBeschränkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GeflVerbBeschränkV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.01.2015)
... a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier ...
§ 3 GeflVerbBeschränkV Anwendungszeitpunkt
... 1 Absatz 1 ist nicht auf das Verbringen von Enten und Gänsen anzuwenden, die vor dem 28. ...
Anlage GeflVerbBeschränkV (zu § 1 Absatz 3) (vom 20.01.2015)
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Artikel 1 1. GeflVerbBeschränkVÄndV Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
... vom 22. Dezember 2014 (BAnz AT 22.12.2014 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... virologisch untersuchen zu lassen." 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. ... 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 3. Folgende Anlage wird angefügt: ... ersetzt. 3. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 1 Absatz 3) Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je ...
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