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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben

Verordnung zur Beschränkung des Verbringens bestimmten Geflügels (Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung - GeflVerbBeschränkV)

V. v. 22.12.2014 BAnz AT 22.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Geltung ab 23.12.2014 bis 31.03.2015; FNA: 7831-14-1 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), diese in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Untersuchung



(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken.

(2) Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.




§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt.




§ 3 Anwendungszeitpunkt



§ 1 Absatz 1 ist nicht auf das Verbringen von Enten und Gänsen anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2014 verbracht werden.


§ 4 Inkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. April 2015 GeflVerbBeschränkV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt


Anlage (zu § 1 Absatz 3)



Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
Spalte 1 Spalte 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
10 - 10010 - 50
101 - 1.000 20 - 60
mehr als 1.000 30 - 70