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Änderung Anlage GeflVerbBeschränkV vom 20.01.2015

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Anlage GeflVerbBeschränkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2015 geltenden Fassung
Anlage GeflVerbBeschränkV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
 

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Anlage (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 3)


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Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

Spalte 1 | Spalte 2

weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

10 - 100 | 10 - 50

101 - 1.000 | 20 - 60

mehr als 1.000 | 30 - 70