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Änderung § 15 BSIZertV vom 27.06.2020

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§ 15 BSIZertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 15 BSIZertV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zertifikat


(1) Ein Zertifikat für Personen nach § 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn

1. die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die zu zertifizierende Person die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und

(Text alte Fassung)

2. das Bundesministerium des Innern nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.

(2) 1 Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. 2 Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.

(3) Das Personenzertifikat enthält folgende Angaben:

1. Den Namen und die Adresse der zertifizierten Person,

2. die Zertifizierungsnummer,

3. die Geltungsdauer der Zertifizierung,

4. den technischen Geltungsbereich der Zertifizierung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,

5. die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Evaluierung der Person zugrunde lagen,

6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie

7. Ausstellungsort und -datum des Zertifikats.

(4) 1 Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2 Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. 3 Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.