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Abschnitt 3 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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Abschnitt 3 Zertifizierung von Personen
§ 14 Antrag
(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
- 1.
- Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
- 2.
- die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
- 3.
- die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
§ 15 Zertifikat
(1) Ein Zertifikat für Personen nach § 9 Absatz 5 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
- 1.
- die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die zu zertifizierende Person die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllt, und
- 2.
- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
(2) 1Das Zertifikat ist vom Bundesamt zu befristen. 2Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
(3) Das Personenzertifikat enthält folgende Angaben:
- 1.
- Den Namen und die Adresse der zertifizierten Person,
- 2.
- die Zertifizierungsnummer,
- 3.
- die Geltungsdauer der Zertifizierung,
- 4.
- den technischen Geltungsbereich der Zertifizierung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,
- 5.
- die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Evaluierung der Person zugrunde lagen,
- 6.
- etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
- 7.
- Ausstellungsort und -datum des Zertifikats.
(4) 1Das Bundesamt überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Zertifizierung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. 2Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. 3Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 74 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11416/b28332.htm