Diese Verordnung gilt
- 1.
- für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach §
46 des
Deutschen Richtergesetzes entsprechend.