Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 (weggefallen)".

c)
In der Angabe zu § 50b werden die Wörter „von Sanitätsoffizieren" durch die Wörter „im Sanitätsdienst" ersetzt.

d)
Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt:

„§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten".

e)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

„§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes".

abweichendes Inkrafttreten am 29.11.2014

2.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2a.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

1.
der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und

2.
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

3.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent,

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können,

2.
im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a)
in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b)
im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent,

3.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent,

4.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent."

bb)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Fachhochschulen" durch das Wort „Hochschulen" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen" gestrichen.

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

e)
Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 5 bis 7" durch die Wörter „Absätzen 4 bis 6" ersetzt.

f)
Absatz 9 wird Absatz 8.

g)
Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 2 werden die Wörter „oder Absatz 4" gestrichen.

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten" durch die Wörter „Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung" ersetzt.

bbb)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,

3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,".

bb)
Die Sätze 2 bis 9 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten)."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und

2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.

Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

6.
In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

7.
In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2" ersetzt.

8.
In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt.

9.
In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

10.
In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

11.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Höchstbetrages" gestrichen.

12.
§ 42a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,

2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3.
Staatsanwälte."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A" durch die Wörter „Besoldungsempfänger nach Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7 Satz 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „sieben Beamten" durch die Wörter „sieben Besoldungsempfängern" und die Wörter „einem Beamten" durch die Wörter „einem Besoldungsempfänger" ersetzt.

dd)
In Satz 6 werden die Wörter „Beamten oder Soldaten" durch das Wort „Besoldungsempfängers" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder Soldaten" durch das Wort „Besoldungsempfänger" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Beamten oder Soldaten" durch das Wort „Besoldungsempfänger" ersetzt.

13.
§ 43a Absatz 9 wird aufgehoben.

14.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des § 46" gestrichen.

15.
§ 46 wird aufgehoben.

15a.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c Absatz 1" durch die Angabe „§ 30c Absatz 2" ersetzt.

16.
In § 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden" ein Komma eingefügt.

17.
§ 50b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „von Sanitätsoffizieren" durch die Wörter „im Sanitätsdienst" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Sanitätsoffiziere" die Wörter „, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel" eingefügt.

18.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „inländischen" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 09.12.2014

 
b)
In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a ersetzt:

„§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten

(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie

1.
auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und

2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben;

nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten

(1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.

(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.

(3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen

1.
in Krankheitsfällen,

2.
zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation,

3.
zur Früherkennung von Krankheiten,

4.
zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie

5.
bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.

(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:

1.
medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen,

2.
Leistungen von Heilpraktikern.

(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.

(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen."

20.
§ 72 wird aufgehoben.

21.
§ 82 wird wie folgt gefasst:

„§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.

(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate."

22.
Die Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„ 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als

1.
flugzeugtechnisches Personal,

2.
flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes,

3.
hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Verwendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

b)
Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchstaben a bis d die Nummern 1 bis 4.

bb)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchstaben a und b die Nummern 1 und 2.

cc)
In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von 241,59 Euro,

2.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von 193,27 Euro,

3.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von 169,03 Euro,

4.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 154,62 Euro".

c)
Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt gefasst:

„ 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie

1.
die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,

2.
die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

3.
die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

4.
die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation verwendet werden.

(2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt."

d)
In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung" durch die Wörter „Fernmelde- und elektronischen Aufklärung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklärung" ersetzt.

e)
Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende Vorbemerkung Nummer 8c eingefügt:

„ 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten."

f)
In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Beamten des Steuerfahndungsdienstes," gestrichen.

g)
Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung verwendet werden als

1.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften,

2.
Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,

3.
Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung als

1.
Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe, wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2.
Taucher für den maritimen Einsatz."

h)
Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b die Nummern 1 und 2.

bb)
In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a und b" durch die Wörter „Nummer 1 und 2" ersetzt.

i)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9" wird in Fußnote 2 die Angabe „40 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt.

j)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16" wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2016

 
 
aa)
In der Angabe „Leitender Direktor9, 10" wird die Angabe „9," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Fußnote 9 wird aufgehoben.

k)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe

„Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

-
als Leiter eines großen Fachbereichs -"

wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe

„Vizepräsident7

-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -"

wird folgende Angabe eingefügt:

„-
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 -".

cc)
Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8 angefügt:

8
Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war."

l)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -"

wird wie folgt gefasst:

„Direktor

-
als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

-
als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches -

-
als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr -

-
als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -".

bb)
Nach der Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada".

cc)
Nach der Angabe

„Direktor in der Bundespolizei"

wird folgende Angabe eingefügt:

„-
als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes -".

dd)
Die Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirektion15" wird gestrichen und die Fußnote 15 wird aufgehoben.

m)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" wird die Fußnote 3 wie folgt gefasst:

3
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5."

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2016

 
n)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe

„Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3"

wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

bb)
In der Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5" wird die Angabe „, 5" gestrichen.

cc)
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

4
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4."

dd)
Die Fußnote 5 wird aufgehoben.

o)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Angabe „Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern" wird gestrichen.

cc)
Nach der Angabe

„Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

p)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben".

bb)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" wird gestrichen.

q)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8" wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle".

bb)
Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" wird gestrichen.

cc)
Nach der Angabe

„Präsident des Bundeskartellamtes"

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern".

r)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr"

folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge".

23.
In Anlage II wird in den Gliederungseinheiten „Besoldungsgruppe W 2" und „Besoldungsgruppe W 3" jeweils die Angabe

„Professor1

-
an einer Fachhochschule -"

wie folgt gefasst:

„Professor1".

24.
Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

25.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2014 EUrlV § 5a, § 7, mWv. 14. März 2015 § 10

Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.11.2014

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:".

2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 14.03.2015

3.
§ 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung der Dienstjubiläumsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2016 DJubV § 3

§ 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

2.
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.


Artikel 3a Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BeamtVG § 53, § 107d (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107c folgende Angabe eingefügt:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".

2.
§ 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."

3.
Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entsprechend anzuwenden."


Artikel 3b Änderung der Erschwerniszulagenverordnung


Artikel 3b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EZulV § 4, § 5, § 23l

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro" durch die Angabe „4,90 Euro" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro" durch die Angabe „1,15 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13,".

3.
§ 23l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „100 Euro" und die Angabe „21,48 Euro" durch die Angabe „40 Euro" ersetzt.


Artikel 3c Aufhebung der Bundesobergrenzenverordnung


Artikel 3c ändert mWv. 1. Januar 2016 BOgrV



Artikel 4 Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BLBV § 8

In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundesleistungsbesoldungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „oder § 46" gestrichen.


Artikel 4a Änderung der Trennungsgeldverordnung


Artikel 4a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 TGV § 5a, § 10, §§ 11 bis 14, § 15

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern

Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt."

2.
Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 ersetzt:

„§ 10 Anwendungsvorschrift

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BesÜG § 2, § 3

Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

bb)
In Satz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7" durch die Angabe „§ 27 Absatz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 11 wird die Angabe „§ 27 Abs. 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 27 Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „und 4 Satz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2" durch die Angabe „§ 28 Absatz 5" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SG § 31

In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2" durch die Angabe „§ 69a" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 WSG § 6

§ 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 6 Heilfürsorge

Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung."


Artikel 7a Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SVG § 53, § 104 (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 103 folgende Angabe angefügt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 104".

2.
§ 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen."

3.
Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 angefügt:

„16.
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem 1. Januar 2016 nach

1.
§ 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

2.
§ 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder

3.
§ 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden."


Artikel 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BVG § 65

In § 65 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2" durch die Angabe „§ 69a" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2016 DBAGZustV § 1

In § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 27 Abs. 5, 6 und 8" durch die Wörter „§ 27 Absatz 4, 5 und 7" ersetzt.


Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besoldungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 9. Dezember 2014 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März 2015 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j Doppelbuchstabe aa, Buchstabe n und o Doppelbuchstabe aa tritt am 1. März 2016 in Kraft.

(6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin der Verteidigung

Ursula von der Leyen


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 24


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


Gültig ab 1. Januar 2016

Familienzuschlag


(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
133,04246,78


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro


Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 25


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage IX (zu den Anlagen I und III)


Gültig ab 1. Januar 2016

Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen


-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach
geregelt in Anlage I
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt Monatsbeträge in Euro/
Prozentsatz
Stellenzulagen
Vorbemerkung   
Nummer 3a  134,22
Nummer 4  111,00
Nummer 4a  112,74
Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
  
Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 307,33
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
339,34
Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 262,50
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
294,51
Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher
339,34
Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 211,29
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
236,89
Nummer 4
Buchstabe a
  
Doppelbuchstabe aa  339,34
Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
262,50
Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
211,29
Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 134,45
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
211,29
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und höher
294,51
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
  
Nummer 1  483,17
Nummer 2  386,54
Nummer 3  338,05
Nummer 4  309,23
Absatz 1 Satz 2  614,64
Nummer 6a  107,38
Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
- A 2 bis A 5 A 5
- A 6 bis A 9 A 9
- A 10 bis A 13 A 13
- A 14, A 15, B 1A 15
- A 16, B 2 bis B 4B 3
- B 5 bis B 7B 6
- B 8 bis B 10 B 9
- B 11 B 11
Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen  
- A 2 bis A 5 120,80
- A 6 bis A 9 161,06
- A 10 und höher 201,32
Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
- A 2 bis A 5 102,98
- A 6 bis A 9 140,43
- A 10 bis A 13 173,21
- A 14 und höher 205,95
Anwärter der Laufbahngruppe  
- des mittleren Dienstes 74,90
- des gehobenen Dienstes 98,29
- des höheren Dienstes 121,72
Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
- A 2 bis A 5 96,63
- A 6 bis A 9 128,85
- A 10 bis A 13 161,06
- A 14 und höher 193,27
Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
- A 2 bis A 5 85,00
- A 6 bis A 9 110,00
- A 10 bis A 13 125,00
- A 14 und höher 140,00
Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
- einem Jahr 66,87
- zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
  
Nummer 1  107,38
Nummer 2  214,74
Nummer 3  161,06
Absatz 2   
Nummer 1  42,94
Nummer 2  53,69
Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
- einem Jahr 93,62
- zwei Jahren 187,25
Nummer 11  614,64
Nummer 12  40,27
Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes 17,91
Beamte des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14  24,17
Andere Zulagen
Vorbemerkung   
Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen  
- A 2 bis A 7 46,02
- A 8 bis A 11 61,36
- A 12 bis A 15 71,58
- A 16 und höher 92,03
Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)  
- A 2 und A 3 12,78
- A 4 bis A 6 17,90
- A 7 bis A 10 35,79
- A 11 40,90
- A 12 bis A 15 48,57
- A 16 bis B 4 58,80
- B 5 bis B 771,58
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)  
A 2 1 38,64
2 71,28
A 3 2 38,64
4 71,28
5 35,99
A 4 1 38,64
2 71,28
4 7,77
A 5 1 38,64
3 71,28
A 6 2 38,64
A 7 5 47,99
A 8 1 61,83
A 9 1, 3  287,67
A 13 1, 11  292,36
7 133,63
A 14 5 200,44
A 15 3 267,22
8 200,44
A 16 10 224,16
B 10 1 463,19


Dem Grunde nach
geregelt in Anlage III
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt Monatsbeträge in Euro/
Prozentsatz
Stellenzulage
Vorbemerkung   
Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats-
anwälte der Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
- R 1R 1
- R 2 bis R 4 R 3
- R 5 bis R 7 R 6
- R 8 und höher R 9
bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des
Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
- R 1A 15
- R 2 bis R 4 B 3
- R 5 bis R 7B 6
- R 8 und höher B 9
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe
Fußnote  
R 2 1 221,61
R 8 1 443,13


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).