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Artikel 3b - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
Artikel 3b Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro" durch die Angabe „4,90 Euro" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro" durch die Angabe „1,15 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 2.
- § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13,".
- 3.
- § 23l wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro" durch die Angabe „60 Euro" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „100 Euro" und die Angabe „21,48 Euro" durch die Angabe „40 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3b 7. BesÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3b 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BesÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 8 BBVAnpG 2016/2017 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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