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Anhang 1 - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 24
Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gültig ab 1. Januar 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) | Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) |
133,04 | 246,78 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
- -
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,
- -
- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
- -
- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
- -
- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro
- -
- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro
Zitierungen von Anhang 1 7. BesÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BesÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... „Professor1". 24. Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 25. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 ...
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