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Anhang 1 - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 24


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


Gültig ab 1. Januar 2016

Familienzuschlag


(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
133,04246,78


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro



 

Zitierungen von Anhang 1 7. BesÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 1 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. BesÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  „Professor1". 24. Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 25. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 ...