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Artikel 7 - Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
Artikel 7 Änderung des Wehrsoldgesetzes
§ 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 6 Heilfürsorge
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung."
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Zitierungen von Artikel 7 7. BesÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 7. BesÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. BesÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 9 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender ...
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