§ 1 - Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)

V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt

1.
für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,

2.
für die Soldatinnen und Soldaten.

Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.



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