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§ 2 - Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
- 1.
- 25 Jahren 350 Euro,
- 2.
- 40 Jahren 500 Euro,
- 3.
- 50 Jahren 600 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.
Zitierungen von § 2 DJubV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DJubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DJubV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt: 1. Zeiten a) einer hauptberuflichen ...
Zitat in folgenden Normen
Telekom-Jubiläumsverordnung (TelekomJubV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
§ 2 TelekomJubV Jubiläumszuwendung (vom 21.10.2015)
... Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 ... nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der ...
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