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§ 5 - Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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§ 5 Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben
- 1.
- bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,
- 2.
- bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist
- a)
- von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,
- b)
- von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,
- c)
- von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.
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