Tools:
Update via:
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (EGPlusG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BEEG § 1, § 2, § 2b, § 2c, § 3, § 4, § 4d, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 18, § 22, § 25, § 27
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld." - b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen." - 3.
- In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2" durch die Wörter „im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 4.
- § 2c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lohnsteuerabzugsverfahren" die Wörter „nach den lohnsteuerlichen Vorgaben" eingefügt und werden die Wörter „behandelt werden" durch die Wörter „zu behandeln sind" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet." - c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
- 5.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Mutterschaftsleistungen
- a)
- in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
- b)
- in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,".
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Art und Dauer des Bezugs". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann Elterngeld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird." - bb)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter „für die Dauer von bis zu 14 Monaten," gestrichen.
- c)
- In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Es wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld), soweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist." - d)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:„(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich:
- 1.
- der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
- der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
- 4.
- die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.
(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig- 1.
- nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht.(6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn- 1.
- bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,
- 2.
- mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder
- 3.
- die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- 7.
- In § 4d Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.
- 8.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „zustehenden zwölf oder 14" durch die Wörter „nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Elterngeld oder Betreuungsgeld für mehr als die Hälfte der Monate" durch die Wörter „mehr als die Hälfte der Monatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld" ersetzt.
- 9.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und Verlängerungsmöglichkeit" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 10.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus oder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt werden."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe „§ 4 Absatz 6" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der jeweiligen Leistung erhalten."
- 11.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden vor dem Wort „nachzuweisen" die Wörter „und die Arbeitszeit" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
- 1.
- im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und
- 2.
- im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
- 1.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden,
- 2.
- das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden kann,
- 3.
- die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder
- 4.
- die berechtigte Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.
- 12.
- In § 9 Satz 1 wird nach dem Wort „bescheinigen" ein Semikolon eingefügt.
- 13.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Bei Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2" durch die Wörter „Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht," ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „In den Fällen des § 6 Satz 2" durch die Wörter „Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht," ersetzt.
- 14.
- In § 11 Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des § 6 Satz 2" durch die Wörter „Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht," ersetzt.
- 15.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
- c)
- In den neuen Nummern 3 bis 5 wird jeweils die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr." durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer" ersetzt.
- d)
- In der neuen Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1a Satz 1" ersetzt.
- e)
- In den neuen Nummern 4 und 5 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" jeweils ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1a Satz 1," eingefügt.
- 16.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „im letzten oder vorletzten Jahr" durch das Wort „in" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden." - bb)
- Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
- cc)
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „von Satz 1" durch die Wörter „der Sätze 1 und 2" ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- ee)
- In Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Sätze 3 und 4" durch die Wörter „Sätze 2 und 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausgestaltung" durch das Wort „Verteilung" ersetzt.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 werden die Wörter „zwischen 15 und 30 Wochenstunden" durch die Wörter „von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
- a)
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
- b)
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
- bb)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „Verringerung" die Wörter „oder Verteilung" eingefügt.
- cc)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit- 1.
- in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
- 2.
- in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
- dd)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt." - ee)
- Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben."
- 17.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie- 1.
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
- 2.
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
- bb)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- cc)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden" durch die Wörter „Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen" ersetzt.
- ee)
- Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll." - ff)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und Arbeitnehmer" gestrichen und wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.
- 18.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt- 1.
- frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
- 2.
- frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
- cc)
- In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satzes 2" durch die Angabe „Satzes 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1" durch die Wörter „Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.
- 19.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 2, 3 und 6" durch die Wörter „Nummern 2, 3, 5 und 6" ersetzt.
- 20.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zum 31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor." - b)
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Er darf" durch die Wörter „Die Berichte dürfen" ersetzt.
- 21.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 1b wird Absatz 1a.
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 25 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter „grundsätzlich für jedes Kind" gestrichen.
Artikel 3 Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
§ 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11425/index.htm