Tools:
Update via:
Änderung § 2 BMASErnAnO vom 30.06.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BMASErnAnO und Änderungshistorie der BMASErnAnOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BMASErnAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2016 geltenden Fassung | § 2 BMASErnAnO n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1488 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Mittelbare Bundesverwaltung | |
(1) Es wird übertragen 1. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, 2. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, W 2 sowie C 1 bis C 3. (2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen. (3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen. (4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11440/al0-55135.htm