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Änderung § 2 BMASErnAnO vom 01.01.2015
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§ 2 BMASErnAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 2 BMASErnAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Mittelbare Bundesverwaltung | |
(1) Es wird übertragen 1. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, 2. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, W 2 sowie C 1 bis C 3. (2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallkasse des Bundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen. (4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallkasse des Bundes wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen. | (Text neue Fassung) (3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen. (4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen. |
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