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§ 7 - Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.09.2004; FNA: 2129-41-1 Umweltschutz
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§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6 kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissionsrelevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Umrechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und 12.
(2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
- 1.
- die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte,
- 2.
- die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte und
- 3.
- im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittelten prozessbedingten Emissionen.
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Zitierungen von § 7 ZuV 2007
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZuV 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuV 2007 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... § 14 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. ...
§ 9 ZuV 2007 Messung der Kohlendioxid-Emissionen (vom 28.07.2011)
... Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese Messung ... soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen ... für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7 , 2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens, 3. ... den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7 ...
Zitat in folgenden Normen
Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012)
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 8 DEV 2012 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
... der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 ... dass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zuteilungsverordnung 2007 gelten nicht. ...
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